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Statuten Verein
§ 1
Name, Sitz und Taetigkeitsbereich 1) Der Verein fuehrt den Namen "Lux multimedia international" 2) Er hat seinen Sitz in Frög 3 -. A 9232 und erstreckt seine Taetigkeit auf ganz Oesterreich sowie auf das Ausland.
§ 2
Zweck Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige - mildtaetige - kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Der Verein bezweckt die Förderung der internationalen Verbreitung von christlichen bzw. moralisch wertvollen und familienfreundlichen Kino-, Video- und Fernsehprogrammen sowie anderer Medien Dies schließt auch die Entwicklung und Neuproduktion von Ton - und Bildträgern bzw. deren Synchronisation in diverse Sprachversionenen und andere Anpassungen der Medien an den Markt mit ein.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes Der Vereinszweck soll durch die in den Absaetzen 2 und 3 angefuehrten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 2) Als ideelle Mittel dienen: a) Vortraege, Versammlungen, gesellige Zusammenkuenfte, Wanderungen, Diskussionsabende, Training, Wettkaempfe , Predigten, sonstl. kirchliche Veranstaltungen wie Tombolas u.a. b) Herausgabe eines Mitteilungblattes bzw. von Informationsbriefen für potentielle und aktuelle Mitglieder
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Beitrittsgebuehren und Mitgliedsbeitraegen; b) Ertraegnisse aus Veranstaltungen, Sponsoren für Spots auf den vertriebenen Programmen
c) Spendenaktionen (Mailings), Sammlungen, Vermaechtnisse und sonstige Zuwendungen.
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Arten der Mitgliedschaft 1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, ausserordentliche und Ehrenmitglieder. 2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich insoweit voll an der Vereinsarbeit beteiligen, als sie bei der Haelfte oder bei einem Drittel (Nichtzutreffendes streichen) der vom Vorstand nachweislich allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnisgebrachten Vereinsversammlungen, das sind alle Zusammenkuenfte von Vereinsmitgliedern, anwesend sind. Ausserordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstaetigkeit nur durch Zahlung durch eines erhoehten Mitgliedsbeitrages foerdern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft 1) Mitglieder des Vereines koennen alle physischen Personen, die sowie juristische Personen werden. 2) Ueber die Aufnahme der ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand endgueltig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gruenden verweigert werden. 3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. 4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorlaeufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Propenenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam. § 6
Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersoenlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder Ausschluss. 2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspaetet, so ist sie erst zum naechsten Austrittstermin wirksam. 3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 3 - maliger Mahnung laenger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeitraege im Rueckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der faellig gewordenen Mitgliedsbeitraege bleibt hievon unberuehrt. 4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfuegt werden. Gegen den Ausschluss ist schriftlich die Berufung an die Generalversammlung zulaessig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. 5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gruenden von der Generalversammlung ueber Antrag des Vorstandes beschlossen werden. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das aktive und passive Wahlrecht in der General- versammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. 2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kraeften zu foerdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden koennte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschluesse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder sind zur puenktlichen Zahlung der Beitrittsgebuehr und der Mitgliedsbei- traege in der von der Generalversammlung jaehrlich beschlossenen Hoehe verpflichtet. § 8
Vereinsorgane Organe des Vereines sind die Generalversammlung (Par 9 und 10),der Vorstand (Par 11 und 13), die Rechnungspruefer (Par 14) und das Schiedsgericht (Par 15). § 9 1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljaehrlich inner- halb von 3 Monaten nach dem Beginn des Kalenderjahres statt. 2) Eine ausserordentliche Generaversammlung hat unter Anfuehrung des Grundes auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Prozent der Mitglieder oder der beiden Rechnungspruefer binnen 5 Wochen stattzufinden. 3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den ausserordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 6 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einbe- rufung erfolgt durch den Vorstand. 4) Antraege zur Generalversammlung sind mindestens 20 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 5) Gueltige Beschluesse - ausgenommen solche ueber einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung - koennen nur im Rahmen der Tagesordnung gefasst werden. 6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsbe- rechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmaechtigten vertreten. Die Uebertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevoll- maechtigung ist zulaessig. 7) Die Generalversammlung ist bei Abwesenheit der Haelfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Bevollmaechtigten beschlussfaehig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfaehig, so findet die Generalversammlung 90 Minuten spaeter mit derselben Tagesordnung statt, die dann ohne Ruecksicht auf die Anzahl der Erscheinenden beschlussfaehig ist. 8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der gueltig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussfassungs- oder Wahlvorschlages. Beschluesse, mit denen das Statutdes Vereines geaendert oder der Verein aufgeloest werden soll, beduerfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2 Drittel der abgegebenen gueltigen Stimmen. Ueber Verlangen eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder haben die im Par 10 lit. c, f und g vorgesehenen Taetigkeiten im Rahmen einer geheimen und direkten Wahl einer Erledigung zugefuehrt zu werden. 9) Den Vorsity in der Generalversammlung fuehrt der/die Ob- mann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so fuehrt das an Jahren aelteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung der vom Obmann, Kassier und den Rechnungspruefern erstatteten Rechenschafts- und Kontrollberichte und des Rechnungsabschlusses; b) Beschlussfassung ueber den Voranschlag; c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsbruefer; d) Festsetzung der Hoehe der Beitrittsgebuehr und der Mitglieds- beitraege fuer ordentliche und ausserordentliche Mitglieder; e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; f) Entscheidung ueber Berufungen gegen Ausschluesse von der Mitgliedschaft; g) Beschlussfassung ueber Statutenaenderungen und die freiwillige Aufloesung des Vereines; h) Beratung und Beschlussfassung ueber sonstige auf der Tages- ordnung stehende Fragen. § 11 Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar aus dem/der Obmann/Obfrau dem/der Schriftfuehrer/Schriftfuehrerin , dem/der Kassier/Kassiererin. Beiraete oder Stellvertreter des Vorstandes können über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung bestellt werden. 2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewaehlten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes waehlbares Mitglied zu kooptieren, wozu nachtraeglich die Genehmigung in der naechst- folgenden Generalversammlung einzuholen ist. 3) Die Funktionsdauer des Vorstandes betraegt 5 Jahre. Auf jeden Fall waehrt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Bisherige Vorstandsmitglieder sind wieder waehlbar. 4) Der Vorstand wird von dem/der Obmann/Obfrau, in dessen Verhin- derung von seinem/ihrem Stellvertreter, schriftlich oder muendlich einberufen. 5) Der Vorstand ist beschlussfaehig wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Haelfte von ihnen anwesend ist. 6) Der Vorstand fasst seine Beschluesse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Obmannes/Obfrau den Ausschlag. 7) Den Vorsitz fuehrt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsity dem an Jahren aeltesten anwesenden Vorstandsmitglied. 8) Ausser durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung
(Abs. 9) oder Ruecktritt (Abs. 10). 9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. 10) Die Vorstandsmitglieder koennen jederzeit schriftlich ihren Ruecktritt erklaeren. Die Ruecktrittserklaerung ist an den Vorstand, im Falle des Ruecktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Ruecktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. 11) Ist eines der Mitglieder des Vorstandes an der Ausuebung seiner Funktion verhindert oder nicht willens, seiner Funktion und der damit verbundenen Aufgaben statuten- und beschlussgemaess nachzu- kommen, hat unverzueglich der/die Stellvertreter(in) anlassgemaess fuer das verhinderte oder saeumige Mitglied des Vorstandes taetig zu werden. Par 12 Aufgabenkreis des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses; b) Vorbereitung der Generalversammlung; c) Einberufung der ordentlichen und der ausserordentlichen Generalversammlung; d) Verwaltung des Vereinsvermoegens; e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern; f) Aufnahme und Kuendigung von Angestellten des Vereines. § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 1) Der/die Obmann/Obfrau ist der/die hoechste Vereinsfunktionaer/-funktionaerin. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereines gegenueber Behoerden und dritten Personen. Er/sie fuehrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbststaendig Anordnungen zu treffen, die jedoch der nachtraeglichen Genehmigung durch das zustaendige Vereinsorgan beduerfen. 2) Der/die Schriftfuehrer/Schriftfuehrerin hat den/die Obmann/Obfrau bei der Fuehrung der Vereinsgeschaefte zu unterstuetzen. Ihm/ihr obliegt die Fuehrung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. 3) Der/die Kassier/Kassiererin ist fuer die ordentliche Geldgebarung des Vereines verantwortlich. 4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann/Obfrau und vom Schriftfuehrer/Schriftfuehrerin, bzw. bei finanziellen Angelegenheiten auch vom Kassier/Kassiererin, zu unterfertigen. 5) Der/die Obmann/Obfrau hat auch Ablichtungen der von ihm/ihr und dem Schriftfuehrer(in) unterzeichneten Protokolle ueber die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung an einzelne Vereinsmitglieder ueber deren schriftliches Verlangen nachweislich auszufolgen. 6) Weiters hat der/die Obmann/Obfrau ein aktuelles Verzeichnis aller ordentlichen Vereinsmitglieder unter Anfuehrung deren Adressen an einzelne Vereinsmitglieder ueber deren ausdrueckliches schriftliches Verlangen, in dem als Grund die Einleitung von Kontaktgespraechen mit anderen Mitgliedern zum Zwecke der Stellung eines im Par 9 Abs.2 statuierten Antrages, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, anzufuehren ist, nachweislich auszufolgen. Datenschutzrechtliche Einwendungen gegen das in dieser Form schriftlich begruendete Verlangen sind unzulaessig. 7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obman- nes/Obfrau, des/der Schriftfuehrers/Schriftfuehrerin und des/der Kassier/Kassiererin ihre Stellverteter. § 14 Der Rechnungspruefer 1) Die zwei Rechnungspruefer werden von der Generalversammlung fuer die Dauer von 5 Jahren gewaehlt. Eine Wiederwahl ist moeglich. 2) Den Rechnungspruefern obliegt die laufende Geschaeftskontrolle und die Ueberpruefung des Rechnungsbeschlusses. Sie haben der Generalversammlung ueber das Ergebnis der Ueberpruefung zu berichten. 3) Im uebrigen gelten fuer die Rechnungspruefer die Bestimmungen des Par.11 Abs.8, 9 und 10. 4) Die Rechnungspruefer duerfen den Vorstand nicht angehoeren. § 15 Das Schiedsgericht 1) In allen aus dem Vereinsverhaeltnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. 2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 20 Tagen dem Vorstand 1 Mitglied(er) als Schieds- richter namhaft macht. Diese waehlen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 3) Das Schiedsgericht faellt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulaessig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind entgueltig. 4) Weigert sich ein Streitteil, innerhalb der vorgesehenen Frist dem Vorstand das/die Mitglied(er) als Schiedsrichter namhaft zu machen, obliegt es dem Vorstand, mit Mehrheitsbeschluss die gemaess Absatz 2 erforderliche Anzahl von Schiedsrichtern aus dem Bereich der streitunbeteiligten Vereinsmitglieder auszuwaehlen. 5) Ist der Vorstand selbst Streitteil und weigert sich dieser, fristgerecht gem. Absatz 2 den/die Schiedsrichter dem anderen Streitteil gegenueber namhaft zu machen, kommt es nicht zur ord- nungsgemaessen Bestellung des Schiedsgerichtes. In diesem Fall ist diese Angelegenheit automatisch als Tagesordnungspunkt bei der naechsten stattfindenden ordentlichen Generalversammlung zu behan- deln. § 16 Aufloesung des Vereines 1) Die freiwillige Aufloesung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gueltigen Stimmen beschlossen werden. 2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermoegen vorhandenist - ueber die Liquitation zu beschliessen. Insbesondere hat sie einen Liquitator zu bestellen und einen Beschluss darueber zu fassen, an wen dieses nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermoegen zu uebertragen ist. Dieses Vermoegen i s t in der Art zu verwenden, dass es einem Verein mit aehnlicher Zielsetzung oder einer caritativen Organisation uebereignet wird.
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